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Generelle Informationen über das Großherzogtum Luxemburg

Das Land: Fläche: 2586 Km2
Währung: EURO
Bevölkerung: 602.005 (1. Januar 2018)
Arbeitszeit: 08:00 – 17:00
Offizielle Sprachen: Luxemburgisch, Französisch, Deutsch

Feiertage: 1. Januar – Neujahr, flexibel – Ostermontag, 1,Mai (Arbeitstag), flexibel – Christi Himmelfahrt, flexibel – Pfingsten, 23. Juni (Nationalfeiertag), 15. August (Mariä Himmelfahrt, 1, November (Allerheiligen), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

1. Warum gerade das Großherzogtum Luxemburg?

Das politische System Luxemburgs Das Großherzogtum Luxemburg ist im Jahr 1867 unabhängig geworden. Sein politisches System besteht aus einer konstitutionellen Monarchie, geführt von einem Ministerpräsidenten, im Fall Luxemburgs handelt es sich um einen Premierminister. Das Großherzogtum Luxemburg ist Mitglied in allen wichtigen internationalen Institutionen, dazu ist es eines der Gründungsmitglieder der Europäischen Union.

Was macht das Großherzogtum so einzigartig in Europa: - Eine stabile politische Umgebung und ein guter und starker Ruf im Bereich der «Pro-Business» Gesetzgebung und Verwaltung.
- Einfache Zugänglichkeit und aktive Eingriffsmöglichkeiten der Regierung, mit Berücksichtigung der Unternehmen, die sich um die Koordinierung des Transfers von Humanressourcen und Produktionsaktivitäten verschiedener Länder nach Luxemburg beschäftigen.
- Zugang zum Markt von mehr als 100 Millionen Konsumenten innerhalb eines Radius von 250 km
- Hervorragend funktionierende Basisinfrastruktur und logistisches Transportnetz (Flughafen, Eisenbahnverbindungen)
- Hochentwickeltes Kommunikationsstandortnetz zu wettbewerbsfähigen Konditionen
- Erfahrene, sehr gut ausgebildete und mehrsprachige Arbeitskraft (Französisch und Deutsch sind die offiziellen Sprachen und Englisch wird oft gesprochen)
- Eine mehrsprachige und multikulturelles Umgebung, dieser Umstand beinhaltet das Bestehen von sehr gut entwickelten Schulen
- Eine attraktive Steuergesetzgebung und ein sehr gut funktionierendes Sozialversicherungssystem für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Die niedrigsten Mehrwertsteuersätze in ganz Europa

2. Bestehende Rechtsrahmen

Die luxemburgische Rechtsordnung ähnelt der französischen Rechtsordnung. Diese besteht aus verschiedenen kodifizierten Gesetzen. Die luxemburgische Rechtsordnung beinhaltet den Grundsatz der Trennung von legislativer, exekutiver und richterlicher Gewalt. Außerdem besteht die Rechtsordnung aus verschiedenen Abteilungen, zuallererst erwähnen wir das Oeffentliche Recht – dieses besteht aus verschiedenen anderen Rechtsgebieten, wie z.B. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Finanzrecht, Europäisches Recht und Privatrecht, letzteres wiederum in Zivilrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, u.a. unterteilt.

In Luxemburg besteht der wichtigste Rechtsakt, bezüglich der Verwaltung von Handelsgesellschaften, aus dem Gesetz vom 10. August 1915, gemäß dem Gesetz von 1915 über Handelsgesellschaften. Dieses Gesetz wurde stark von der liberalen belgischen und der französischen Gesetzgebung dieser Epoche beeinflusst. Die luxemburgische Gesetzgebung spiegelt heutzutage noch diese nach außen gerichtete Wirtschaftspolitik, die zu Beginn des letzten Jahrhunderts bestanden hatte. Der luxemburgische Gesetzgeber ist stets danach bestrebt, eine möglichst maximale Flexibilität bezüglich der Umsetzung von EU-Richtlinien in das Luxemburger Recht aufrechtzuerhalten.

3. Banking

Banking Der Erfolg Luxemburgs im Finanzsektor ist ursprünglich von außen beeinflusst worden. Folglich ergriff die Industrie, mittels ihrer hocherfahrenen und hochentwickelten Arbeitskräfte, ihres, im wesentlichen, internatinalen Kundenkreises und des günstigen gesetzlichen Rahmens, die Initiative und nutzte diesen Umstand aus, um ihre Produkten und Serviceangebote weiträumig zu erweitern. Heute bieten 143 Bankinstitute das gesamte Spektrum an Projektfinanzierungs- und “Private Banking”dienstleistungen an.

Investmentfonds Luxemburg ist ein internationales Kompetenzzentrum für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Fondsverwaltung und -verteilung. Außerdem ist Luxemburg der unbestrittene Leader im Nettoverkauf von Investmentfonds. In Europa ist Luxemburg das größte Zentrum, was Investmentfonds betrifft, weltweit gesehen, liegt sie an zweiter Stelle.

4. Finanzaufsichtsbehörde

Die geänderte Fassung des Gesetzes vom 5. April 1993, den finanziellen Sektor betreffend, regelt die Tätigkeiten der Unternehmen, die von einer anerkannten Aufsichtsbehörde überwacht werden, nämlich von der CSSF, der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde.

5. Besteuerung

5.a) Körperschaftssteuer
Luxemburgische Unternehmen werden von folgeneden Steuern abgabeverpflichtet:

- 26.01% auf das zu versteuernde Einkommen von Unternehmen, die in der Stadt Luxemburg ansässig sind (dieser Prozentsatz beinhaltet die Einkommenssteuer, die Unternehmenssteuer und den Fonds zur Unterstützung der Erwerbstätigkeit).
- 0.5% vom Nettovermögen (Vermögenssteuer).
- eine Vermögenssteuer in Höhe von 535 € für Kapitalgesellschaften und 4.815 € für Soparfi-Gesellschaften, deren Hauptgeschäftstätigkeit sind Beteiligungen am Gesellschaftskapital.
Diese Steuer ist nicht rückzahlbar, sondern von der Einkommenssteuer abzugsfähig.

5.b) Persönlicher Grenzsteuersatz
Luxembourg ist eines der EU-Mitgliedsstaaten mit der niedrigsten effektiven Steuerbelastung und Sozialversicherungsbeiträgen für Einzelpersonen. Die gebietsansässigen Steuerpflichtigen bezahlen die Einkommenssteuer, die sich auf ihr Gesamteinkommen bezieht. Die Einkommenssteuer für, im nahen Ausland lebende, Steuerpflichtige bezieht sich nur auf deren in Luxemburg erwirtschaftetes Einkommen.

Das zu besteuernde Einkommen wird auf Basis des Gesamteinkommens bemessen, ohne die steuerlichen Freistellungen, abzugsfähige Ausgaben und Grundabzüge, wie z.B. Ruhegehälter. Das Gesetz sieht es vor, Steuerbefreiungen und -erleichterungenes zu genehmigen, vor allem für Familien mit Kindern. Die Einkommenssteuer ist progressiv gestaffelt, die Sätze betragen zwischen 0 bis ca. 42% der Bemessungsgrundlage. Der familiäre Status des Steuerpflichtigen wird dabei berücksichtigt. Allerdings wird dieser Steuersatz durch die Beitragszahlungen für die Förderung von Ausbildungsmöglichkeiten auf 7% erhöht. In Luxemburg gibt es keine Vermögenssteuer für Einzelpersonen.

5.c) Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge werden auch auf das Einkommen erhoben: der Prozentsatz für die staatliche Krankenkasse beträgt 3,05% und für die Pensionskasse 8% auf das Erwerbseinkommen, hinzuzüglich kommt der Beitragssatz von 1,4% auf das Gesamteinkommen für die Pflegeversicherung.

5.d) Zollwesen und die Sonderverbrauchssteuern
- Zollwert (Einfuhrzölle und -gebühren)
- Verbrauchersteuer
- Automobilsteuer(Vignette - vignette fiscale)
- Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (e-vignette)
- Besteuerung von Schankbetrieben (taxe de cabaretage)

5.e) Mehrwertsteuer (MwSt) Der Normalsatz für die Mehrwertsteuer beläuft sich auf 17%, jedoch haben einige Produkte und Dienstleistungen einen reduzierten Satz von 3%, 8% oder 14%.

Einige Bedingungen müssen erfüllt werden, um sich als Mehrwertsteuerzahler anzumelden.

Ein Unternehmen in Luxemburg muss einen Umsatz von mehr als 30.000 € machen, um mehrwertsteuerpflichtig zu sein.

Sie müssen die Adresse, die Namen der Vertragspartner, ein Bankkonto und eine Kopie des Gründungsvertrags eingeben.

- Für einen Umsatz von bis zu 112.000,01 € brauchen Sie nur eine järliche MwSt-erklärung abzugeben.
- Für einen Umsatz zwischen 112.000,01 € und 620.000,00 € müssen Sie eine Viertelsjahr und eine jährliche MwSt-erklärung abgeben.
- Für einen Umsatz von bis zu 620.000,00 € müssen Sie eine monatliche und eine jährliche MwSt-erklärung ageben in turnover you need to file a monthly and annual VAT declaration.

5.f) Steuerlichen Anreize
Beteiligungsabzug
Die luxemburgische Politik steuerlicher Anreize bietet die Möglichkeit Befreiungen von der Einkommenssteuer, der Verrechnungssteuer und der Vermögenssteuer für beihilfefähige Investitionen, die von qualifizierten Einrichtungen gehalten werden. Die Befreiung von der Einkommenssteuer ist The exemption from income tax ist extensiv, d.h. sie deckt die Dividenden, die Kapitalgewinne und die Liquidationserlöse. Hinzu gibt es keine Verrechnungssteuer für Gewinnausschüttungen, wenn die Bedingungen für die Beteiligungsfreistellung erfüllt sind. Letztlich sind die Netto-Inventarwerte, die ein Qualitätsattribut für die Befreiungsfreistellungen sind, von der Vermögenssteuer ausgenommen.

Beteiligungshöhe
Der Mindestbetrag für eine Steuerbefreiung beträgt:
- 10% Beteiligung; oder
- ein Kaufpreis von mindestens € 1,200,000 hat Anspruch auf eine Befreiung von Dividenden und Liquidationserlösen; oder
- ein Kaufpreis von mindestens € 6,000,000 hat Anspruch auf eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer.


Der Mindestzeitraum: ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 12 Monaten.

Abzug der Kosten
Die Kosten, die sich direkt auf eine Beteilugung beziehen, die ein Recht auf eine Befreiung hat, sind nur bis einen gewissen Grad abzugsfähig, insofern sie ein großes Maß an Einträgen überschreiten, welche von einer angemessenen Beteiligung, innerhalb eines gegebenen Jahres, resultieren können.
Reduktionen/Senkungen, die sich auf die Erwerbskosten einer Beteiligung beziehen, welche von einer Befreiung entschädigt werden, sind abzugsfähig. Die Beitragsbefreiung eines Kapitalgewinns, das in einer qualifizierten Beteiligung erhalten wurde, wird hingegen durch die Vielzahl an Kosten, die sich durch Beteiligung und in Einbeziehung der Reduktionen der Beschaffungskosten, welche vorher das steuerbehaftete Einkommen des in Luxemburg ansässigen Unternehmens gesenkt haben, reduziert.

5.g) Feste Standortseinrichtungen
Bei Doppelbesteuerungsabkommen werden “feste Standortseinrichtungen” als ortsfeste Anlagen gekennzeichnet , in welchen ein Unternehmen seine gesamte oder nur einen Teil seiner Geschäftstätigkeit hat.
Allgemein gesagt:
- Hauptsitz
- Zweigniederlassung
- Büro
- Werkhalle
- Atelier/Betriebsstätte
- Minen, Steinbruch oder andere Arbeitsstätten, in denen Naturalressourcen abgebaut werden
- ein Baugrundstück oder eine Standfläche, nur wenn es/sie länger als 6 Monate dort bleiben.
Wenn, in der Tat, ein Unternehmen seine Geschäftsaktivitäten in seiner Prpduktionsstätte regulär fortführt und wenn es in demselben Ort Personen und Material beschäftigt, bedeutet dies ganz einfach, dass dieses Unternehmen auf all seine, dort produzierten Gewinne besteuert werden wird.

6. Haupttypen von Rechtsformen

In Luxemburg gibt es 7 legale Typen von Rechtsformen:

1. Société anonyme (S.A.)- Aktiengesellschaft (AG)
2. Société européenne (S.E.)- Europäische Gesellschaft (EG)
3. Société en commandite par actions (S.C.A.)- Kommanditgesellschaft für Aktien (KGaA)
4. Société à responsabilité limitée (S.à r.l.)- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
5. Société à responsabilité limitée simplifiée (S.à r.l.-s) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
6. Société en commandite simple (S.C.S.)- Kommanditgesellschaft
7. Société en nom collectif (S.N.C.)- Handelsgesellschaft
8. Société coopérative (S.Coop.)- Genossenschaft

7. Luxemburgisches Handelsregister ---Registre du Commerce et des Sociétés (RCS)

Die Verfügbarkeit eines Namens eines Unternehmens muss im luxemburgischen Handelsregister vor der Gründung des Unternehmens festgelegt und überprüft werden Die Gründungsdokumente werden von den Gründungsaktionären ausgeführt und müssen mittels notarieller Urkunde angenommen werden, um bestimmte Anwendungen anzufragen. Die Gründungsdokumente müssen entweder auf Französisch, Deutsch oder Englisch verfasst werden. Wenn sie beispielsweise auf Englisch verfasst sind, müssen sie notwendigerweise auf Französisch oder auf Deutsch übersetzt werden.

Folgende Dokumente müssen am selben Tag der Gründung einesUnternehmens einem Notar vorgelegt werden:

- eine schriftliche Bestätigung der Nichtverfügbarkeit, die bestätigt, wenn die Kapitalzufuhr, während der Gründung eines Unternehmens, auf einem Bankkonto blockiert ist/bleibt; oder
- ein Bericht des Rechnungshofes, wenn im Falle von Beitragszahlungen nicht in Barzahlung erfolgt;
- eine Kopie einer Vollmacht gebührend unterzeichnet und datiert für die Vertretung eines Gründungsaktionärs (die originelle Fassung des Originaltextes muss danach folgen); und
- eine echte Besitzurkunde, die die(den) Alleineigentümer bezeugt.

Name des Unternehmens Die Rechtsformen müssen im Handelsregister eingetragen und abgelegt werden und werden danach im Luxemburger pffiziellen Amtsblatt (Memorial) publiziert werdent. Der Notar wird die Formalitäten des Unternehmens regelmäßig behandeln.

8. Prüfungsbericht

Die kleinen Unternehmen müssen ihre Konten von einem Kommissar (keine fachliche Qualifikation erforderlich). Die großen Unternehmen müssen ihre Konten ebenfalls von einem fachlich qualifizierten und unabhängigen Abschlussprüfer kontrollieren lassen.